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Freundeskreis Vfh Altenholz e.V. - Rehmkamp 10 - 24161 Altenholz - info@freundeskreis-vfh.de |
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Satzung des Freundeskreises der Verwaltungsfachhochschule Altenholz e.V. I. Vereinszweck, Name und Sitz § 1 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des spezifischen Bildungsauftrags der Verwaltungsfachhochschule Altenholz, nämlich der anwendungsbezogenen Forschung und Lehre zur Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Verwaltungsdienstes erforderlich sind. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist dabei, dass den Bedürfnissen und Anforderungen der Praxis im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit der Verwaltungsfachhochschule Rechnung getragen wird. Der Verein unterstützt die Verwaltungsfachhochschule bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere Projekte und Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung. Die Durchführung dieser Aufgaben wird durch Spendensammlungen gesichert. Er unterstützt die Pflege der Beziehungen der Verwaltungsfachhochschule zu ehemaligen Studenten, Berufsverbänden und Anstellungskörperschaften. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Verwaltungsfachhochschule Altenholz" und seinen Sitz in Altenholz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen werden. II. Mitgliedschaft und Einkünfte § 3 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Sie endet im Falle des Todes bzw. des Erlöschens oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende. § 4 (1) Einkünfte des Vereins sind die Jahresbeiträge der Mitglieder und freiwillige Zuwendungen in Form von Spenden. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. III. Organe des Vereins § 5 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Vorstands durch Übertragung gehören. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende lädt dazu mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von drei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Die Einladung hat mindestens einen Monat vorher zu erfolgen. (4) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. IV. Geschäftsführung § 7 (1) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Ihm gehören an:
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. (4) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. V. Satzungsänderungen § 8 Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Änderungsantrag wörtlich mitzuteilen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. VI. Bezeichnungen § 9 Die im Satzungstext verwendeten männlichen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. VII. Vereinsauflösung § 10 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Land Schleswig-Holstein zu, das es Ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Verwaltungsfachhochschule Altenholz zu verwenden hat.
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